Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53d KWG vom 14.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53d KWG, alle Änderungen durch Artikel 8 EUProspVOAnpG am 14. Juli 2018 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53d KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
§ 53d KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat


(Text alte Fassung)

(1) 1 Unterliegen CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 2 Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen. 2 Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unterliegen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, bewertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsichtigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wertpapierhandelsunternehmens auf konsolidierter Basis durch die zuständigen Stellen des Drittstaates der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen des § 10a dieses Gesetzes und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. 2 Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmens oder von Amts wegen vor. 3 Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.

(2) 1 Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleichwertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe der im Inland ansässigen Unternehmen als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. 2 Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 2 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen. 2 Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. 2 Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)