Tools:
Update via:
Änderung § 8g KWG vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RiG am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8g KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 8g KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8g (neu) | (Text neue Fassung)§ 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören |
1 Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, so tauscht sie mit den anderen für die Beaufsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informationen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich sind, um eine Umgehung der für die Drittstaatengruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu verhindern. 2 Die Bundesanstalt hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al116304-0.htm