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Änderung § 10b KWG vom 29.12.2020
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§ 10b KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10b KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Text alte Fassung) § 10b (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung |
1 Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur 1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 2. Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, 4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, 6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, 7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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