Tools:
Update via:
Änderung § 10c KWG vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10c KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 RiG am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10c KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10c KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10c Kapitalerhaltungspuffer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. 2 Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. 2 Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al116310-0.htm