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Änderung § 10e KWG vom 29.12.2020
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§ 10e KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10e KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung 1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Absatz 3, 3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, 4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und 5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. 2 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, angeordnet werden. 3 Seine Quote beträgt mindestens 1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten Positionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Gesamtforderungsbetrag einfließen und die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene erfüllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) 1 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um langfristige, nicht zyklische systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die 1. zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und 2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind. 2 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur angeordnet werden, wenn diese Risiken nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 48t oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermindert oder abgewehrt werden können. 3 Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. 4 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. (3) 1 Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken hat die Bundesanstalt die Absicht, einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden der betroffenen anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten anzuzeigen. 2 Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat vor der Anordnung erfolgen. 3 Die Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: 1. eine genaue Beschreibung der langfristigen, nicht zyklischen systemischen oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung der Kapitalpuffer für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen; 2. eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer für systemische Risiken auch in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt; 3. eine Begründung, warum die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet und verhältnismäßig ist, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; 4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen; 5. eine Begründung, warum eine andere Maßnahme oder eine Kombination anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirksamkeit der Maßnahme nicht gleich geeignet ist, die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; 6. die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken. (4) 1 Für Risikopositionen, die im Inland und in Drittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Prozent angeordnet werden. 2 Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Prozent angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. 3 Ein Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann erst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133 Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet werden. (5) 1 Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die Bundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von über 3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem 1. die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben hat, 2. die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen Kommission erforderlich ist. 2 Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unterrichtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber diesen Instituten anzuordnen. 3 Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb eines Monats der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken innerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. (6) 1 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden. 2 Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. 3 Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. 2 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden für alle Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser Risikopositionen. 3 Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstitutsebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) 1 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die 1. zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und 2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f und 10g abgedeckt sind. 2 Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. 3 Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. 4 Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. 5 Davon ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9. (3) 1 Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken an. 2 Ist ein Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zuständigen Behörde dieses Staates des Europäischen Wirtschaftsraums an. 3 Betrifft die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Drittstaaten belegene Risikopositionen, so zeigt die Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ebenfalls an. 4 Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede betroffene Risikoposition nicht überschreitet, muss die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung nach Absatz 7 erfolgen. 5 Die Anzeige soll jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: 1. eine genaue Beschreibung der systemischen oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen; 2. eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen, das den Kapitalpuffer für systemische Risiken in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt; 3. eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für systemische Risiken als voraussichtlich geeignet und verhältnismäßig erachtet wird, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; 4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswirkungen der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen; 5. die Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen beabsichtigt, die Risikopositionen, für die dieser gelten soll, sowie die Institute, die von der Anordnung erfasst werden sollen; 6. sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung, weshalb keine Überschneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g gegeben ist. (4) 1 Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. 2 Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem 1. die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder 2. die Bundesanstalt, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben hat, gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen Kommission erforderlich ist. 3 Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. 4 Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. 5 Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss gefasst hat. (5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risikopositionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Erlaubnis der Europäischen Kommission nach Artikel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein. (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden. (7) 1 Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten: |
1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken, 2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemische Risiken einhalten müssen, | |
3. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken, 4. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten ist, 5. die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort belegen sind, beim Kapitalpuffer für systemische Risiken zu berücksichtigen sind. 4 Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte. (7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. (8) 1 Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen, indem sie anordnet, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit er sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem Staat belegen sind. 2 Absatz 6 gilt für die Anerkennung entsprechend. 3 Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlichten Angaben zu berücksichtigen. 4 Die Bundesanstalt hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Staat, in dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde, von der Anerkennung zu unterrichten. (9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums abzugeben. (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b. | 3. die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risikopositionen, für die der Kapitalpuffer für systemische Risiken gilt, 4. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken, 5. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten ist, 6. die Staaten, in denen Risikopositionen belegen sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken einfließen. 3 Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte. (8) 1 Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Führt die Neufestsetzung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopositionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzuwenden. (9) 1 Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen. 2 Hierzu ordnet sie an, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. 3 Die Absätze 6 und 7 gelten für die Anerkennung entsprechend. 4 Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlicht worden sind. 5 Die Bundesanstalt hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung zu unterrichten. 6 Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen. (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken abzugeben. (11) 1 Erkennt die Bundesanstalt einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapitalpuffer unterschiedliche Risiken abdecken. 2 Deckt der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer dieselben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuffer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten. (12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechtsverordnung. |
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