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Änderung § 12 KWG vom 29.12.2020
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§ 12 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 12 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Text alte Fassung) § 12 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 12 Potentiell systemrelevante Institute |
1 Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. 2 Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie 1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder 2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder 3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind. |
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