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Änderung § 25e KWG vom 21.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25e KWG, alle Änderungen durch Artikel 3 GwBekErgG am 21. August 2008 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 25e KWG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Text alte Fassung) § 25e (neu) | (Text neue Fassung)§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung |
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. |
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