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Änderung § 25h KWG vom 21.08.2008
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§ 25h KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 25h KWG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Text alte Fassung) § 25h (neu) | (Text neue Fassung)§ 25h Verbotene Geschäfte |
Verboten sind: 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und 2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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