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Änderung § 25h KWG vom 21.08.2008

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§ 25h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 25h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25h Verbotene Geschäfte


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Verboten sind:

1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und

2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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