Tools:
Update via:
Änderung § 8f KWG vom 26.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8f KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8f KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 8f KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle |
1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3, | |
2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Instituts und | 2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Kreditinstituts und |
3. die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner Ansätze und über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die bedeutende Zweigniederlassung haben. 2 Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1. (2) 1 Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. 2 Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen. (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al149132-0.htm