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Änderung § 10j KWG vom 01.01.2023

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§ 10j KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

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§ 10j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote


vorherige Änderung

 


(1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforderlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.

(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(3) 1 Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen. 2 Das global systemrelevante Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden. 3 Es muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. 4 Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut

1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,

2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und

3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.

5 Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverordnung.

(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1. von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a) hartem Kernkapital,

b) zusätzlichem Kernkapital;

2. Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne zum Jahresende;

3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote;

4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

a) Dividendenzahlungen,

b) Aktienrückkäufe,

c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat.

(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente umfasst

1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5,

2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und

3. eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Position.

(6) 1 Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan erstellen. 2 Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrelevante Institut festgestellt hat, dass es die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen erscheint. 4 Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(7) 1 Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. 2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.

(8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das global systemrelevante Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote durchzuführen.

(9) 1 Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,

1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fortgelten, oder

2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.

2 Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.

(10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 finden ausschließlich Anwendung

1. auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und

2. sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das global systemrelevante Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.