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Änderung § 64l KWG vom 26.03.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64l KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 64l KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Text alte Fassung) § 64l (neu) | (Text neue Fassung)§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung |
1 Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2 Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. |
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