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Änderung § 26b KWG vom 15.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 26b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Vermögenstrennung *)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2 Werden Kryptowerte mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.


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*) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungenanweisung in Artikel 20 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde sinngemäß umgesetzt - Einfügung als § 26b statt § 26.

 (keine frühere Fassung vorhanden)