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Änderung § 54 KWG vom 15.12.2023
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§ 54 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 54 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | |
(1) Wer | |
(Text alte Fassung) 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, | (Text neue Fassung) 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind, 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder 3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f Satz 1 im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig wird, der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt. (1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt. (1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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