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Änderung § 57 KWG vom 15.12.2023
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§§ 57 und 58 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 57 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) §§ 57 und 58 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 57 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden, 2. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder 3. entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann. (2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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