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Änderung § 45b KWG vom 01.08.2009

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§ 45b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 45b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

(Textabschnitt unverändert)

§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut

1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss,

2.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

3.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

4.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

(Text neue Fassung)

(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbesondere anordnen, dass das Institut

1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,

2.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

3.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 10 Abs. 1b hinausgehen.


(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.

vorherige Änderung

(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden.