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Änderung § 65a KWG vom 30.12.2024

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§ 65a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 65a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.

(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

(3) 1 § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. 2 Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden.