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Änderung § 52a KWG vom 15.12.2010

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§ 52a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 52a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 
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§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten


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(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.