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Änderung § 18b KWG vom 31.12.2010

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§ 18b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 18b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende förmliche Verfahren und Regelungen eingeführt haben, um die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu erfassen. 2 Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durchzuführen. 3 Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen entwickelte ökonomische Modelle stützen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen überprüft und die Methodik, die Annahmen und Ergebnisse verstanden hat.

(2) 1 Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende Prozesse einführen, um die Informationen über die Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und zeitnah zu überwachen. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute folgende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen, überwachen:

1. die Art der Forderung,

2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite,

3. die Ausfallquoten,

4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,

5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,

6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,

7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen,

8. die branchenmäßige und geographische Diversifikation,

9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

3 Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität.

(3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische Ausfalldefinition.

(4) 1 Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden. 2 Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. 3 Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten werden sollen.

(5) 1 Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen. 2 Es hat sicherzustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten sowie zu solchen Informationen haben, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen und um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden Sicherheiten durchzuführen. 3 Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.

(6) 1 Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikogewicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Obergrenze von 1.250 Prozent herauf. 2 Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. 3 Das Institut hat die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)