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Änderung § 22i KWG vom 31.12.2010
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§ 22i KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 22i KWG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22i Vergütung des Verwalters | |
(Text alte Fassung) (1) Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem registerführenden Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. (2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist. (3) Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzulässig. Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Verwalter abberufen. | (Text neue Fassung) (1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. (2) (aufgehoben) (3) Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig. |
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