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Änderung § 48p KWG vom 01.01.2011
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§ 48p KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 48p KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
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(Text alte Fassung) § 48p (neu) | (Text neue Fassung)§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen |
1 Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend. |
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