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Änderung § 22p KWG vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22p KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 22p KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld


(Text neue Fassung)

§ 22p (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.