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Änderung § 53d KWG vom 01.01.2012
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§ 53d KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 53d KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |
(Text alte Fassung) (1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unterliegen Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 2 Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen. 2 Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. |
(3) 1 Die Bundesanstalt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. 2 Sie kann insbesondere verlangen, dass 1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind; 2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind. | |
(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. 2 Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt. | |
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