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Änderung § 48s KWG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48s KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 48s KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 48s KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 72 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung |
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und 3. nicht unmöglich ist. (2) 1 Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. 2 Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. |
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