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Änderung § 1a KWG vom 23.11.2006
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§ 1a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 1a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch |
(1 - 8) (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbesondere 1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Positionen zum Handelsbuch, 2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurechnung zum Handelsbuch, 3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von Nichthandelsbuchinstituten, 4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positionen, 5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und der Risiken des Handelsbuchs sowie 6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und zu den Anforderungen an die hierfür institutsintern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollprozesse. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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