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Änderung § 22 KWG vom 23.11.2006

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§ 22 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 22 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über

1. die Ermittlung der Kreditbeträge,

vorherige Änderung

2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie

3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,

4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,

5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,

6. Einzelheiten
zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,

7. Einzelheiten des Verfahrens
der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3
bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über

1.
die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

2.
die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie

3.
die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.

Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.



2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,

4.
die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

5.
die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen,

6.
die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),

7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,

8. die Beschlussfassungspflichten
für Großkredite,

9.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten,

10.
die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,

11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,

12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,

13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,

14.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,

15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,

16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)