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Änderung § 53h KWG vom 16.02.2013

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§ 53h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 53h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174

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§ 53h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53h Liquidität


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Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.