Tools:
Update via:
Änderung § 53l KWG vom 16.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53l KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EMIR-AG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53l KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 53l KWG n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 53l (neu) | (Text neue Fassung)§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
(1) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. 2 Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei 1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben, oder 2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al37290-0.htm