Tools:
Update via:
Änderung § 54 KWG vom 16.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EMIR-AG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 54 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 54 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | |
(1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al37293-0.htm