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Änderung § 2e KWG vom 04.07.2013
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§ 2e KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 2e KWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
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(Text alte Fassung) § 2e (neu) | (Text neue Fassung)§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften |
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden. |
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