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Änderung § 13b KWG vom 04.07.2013

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§ 13b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 13b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen


(Text neue Fassung)

§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.

(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.

(3) 1 Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. 2 § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.



(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.

(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.

(3) 1 Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. 2 § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(4) 1 Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. 2 Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. 3 Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.



(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.