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Änderung § 48p KWG vom 04.07.2013

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§ 48p KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 48p KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen


(Text neue Fassung)

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen


vorherige Änderung

1 Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.



1 Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.