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Änderung § 48q KWG vom 04.07.2013
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§ 48q KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 48q KWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten | |
(Text alte Fassung) 1 Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend. |
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