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Änderung § 47b KWG vom 13.08.2013

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§ 47b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 47b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen


vorherige Änderung

 


(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.

(2) 1 Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. 2 In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. 3 Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.

(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) 1 Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:

1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,

2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,

3. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu ermöglichen oder

4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.

2 Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. 3 Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. 4 Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)