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Änderung § 47j KWG vom 13.08.2013
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§ 47j KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 47j KWG n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090 |
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(Text alte Fassung) § 47j (neu) | (Text neue Fassung)§ 47j Rechtsschutz |
1 Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. |
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