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Änderung § 25i KWG vom 01.01.2014
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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 25i KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
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(Text alte Fassung)§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung | (Text neue Fassung)§ 25i Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. |
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