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Änderung § 25m KWG vom 31.01.2014
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§ 25l KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2014 geltenden Fassung | § 25m KWG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090 |
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(Text alte Fassung)§ 25l Verbotene Geschäfte | (Text neue Fassung)§ 25m Verbotene Geschäfte |
(Textabschnitt unverändert) Verboten sind: 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und 2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
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