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Änderung § 60b KWG vom 19.07.2014

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§ 60b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 60b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 60b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.



 
(heute geltende Fassung)