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Änderung § 34 KWG vom 19.12.2014

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§ 34 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 34 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall


(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. 2 Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. 3 Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen. 4 Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. 5 Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.