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Änderung §§ 47 bis 47j KWG vom 01.01.2015

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§ 47 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§§ 47 bis 47j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen


(Text neue Fassung)

§§ 47 bis 47j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan aufzustellen. 2 In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). 3 Ist das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. 4 Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. 5 Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o und 48p gelten entsprechend. 6 Die Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.

(2) 1 Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. 2 Die Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben:

1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,

2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nach § 47e,

3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen,

4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h und

5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s.