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Änderung § 47c KWG vom 01.01.2015

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§ 47c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 47c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47c Abwicklungseinheit


(Text neue Fassung)

§ 47c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). 2 Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. 3 Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.

(2) 1 Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. 2 Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.



 
(heute geltende Fassung)