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Änderung § 48n KWG vom 01.01.2015

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§ 48n KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 48n KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48n Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 48n (aufgehoben)


vorherige Änderung

Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.



 
(heute geltende Fassung)