Änderung § 2d KWG vom 01.01.2007

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§ 2c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2d KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften


(Textabschnitt unverändert)

Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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