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Änderung § 10 KWG vom 01.01.2007

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§ 10 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 10 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606

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§ 10 Eigenmittelausstattung


(Text neue Fassung)

§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen


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(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.

Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über



(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden. Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten

1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für
die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich und

2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich
der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,

2. Zahlungsverhalten
und Vertragstreue des Betroffenen,

3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen den Betroffenen,

4. Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.

Diese Daten dürfen erhoben werden

1. beim Betroffenen,

2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,

3. bei Ratingagenturen
und Auskunfteien und

4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und
in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;

5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Verwendung interner Risikomessverfahren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung interner Risikomessverfahren;

6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;

7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;

8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und Absatz 6a und

9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

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(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von

1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung
oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder

2. einer Zentralregierung
oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53 freigestellt sind,

geschuldet
oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.



(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.

(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall

a) gegenüber Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer Vermögenswerte oder Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der großen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren Geschäftsfeldern absetzt, über die Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der außerordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung tragen (Sonderverhältnisse), und

b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1 genannten durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zulässig sein.

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(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

(1d) Ist
nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.

(1e) ... Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen.

(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.




(1c) (aufgehoben)

(1d) Der Berechnung
der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hinzugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden.

(1e) Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen.

(2) Die
Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.

(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers;

2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;

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3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;



3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;

4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;

5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;

6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen;

7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;

8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4;

9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist.

Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind

1. der Bilanzverlust,

2. die immateriellen Vermögensgegenstände,

3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,

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4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, und

5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind.



4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge und

7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.


Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus

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1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,



1. ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

2. Vorzugsaktien,

3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind,

4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5,

5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,

6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,

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7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und



7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und

a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind,

b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro verbriefen, oder

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c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Investmentrichtlinie ausgegeben werden, und

8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag).

Bei
der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Investmentrichtlinie ausgegeben werden,

8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag); das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen,

9. dem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss,
der sich bei einem Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft gebildet wurden und den erwarteten Verlustbeträgen für diese IRBA-Positionen ergibt; der Wertberichtigungsüberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht von 1.250 vom Hundert haben, anerkannt.

Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen
nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge.

(2c) Drittrangmittel sind

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1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind (Nettogewinn), und

2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7.

Der Nettogewinn
und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.

Schwer
realisierbare Aktiva sind



1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust aus dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),

2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und

3. Positionen,
die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

Die vorstehend genannten Positionen
können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Außerachtlassung der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Außerachtlassung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind

1. Sachanlagen,

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2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,



2. Anteile und Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,

3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und

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4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind;



4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.

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(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. Das Institut hat den Zwischenabschluß der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes.

(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.

(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn



(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.

(2e) Abweichend von Absatz 2d können IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Einbeziehung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Verfügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein nach Abzug dieser Beträge verbleibender positiver Betrag an erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinstitut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nichthandelsbuchinstitute sind, entsprechen die verfügbaren Drittrangmittel den erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift
als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.

(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.

(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem Kernkapital zuzurechnen, wenn

1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,

3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind,

4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann,

5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.

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(4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der Bundesanstalt nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.



(4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen.

(4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.

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(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn



(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem Ergänzungskapital nur dann zuzurechnen, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann,

5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.

Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil 'Spar' enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

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(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:

1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;

3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach dieser Nummer übersteigt:

a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulassen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Bundesanstalt Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.



(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:

a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zusätzlich durchführt und das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nachgeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.

(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berechnung der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und der Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ergeben;

2. erwartete Verlustbeträge für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen bewertet werden;

3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in Anwendung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom Hundert Anwendung findet und das Institut sie bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte für Verbriefungen unberücksichtigt lässt und

4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Wertpapiergeschäften des Handelsbuchs, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist; durch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.


(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden und

4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß

a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und

b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(8) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

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(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. ... Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.



(9) Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.

(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert

1. des aktuellen Betrags oder

2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe

seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert

1. des aktuellen Betrags oder

2. des Sechsmonatsziels

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seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. Absatz 9 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.



seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. Absatz 9 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn

1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Instituts einbezogen ist,

2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist,

3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Institut bestehen und

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die jederzeitige und unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein solches abzusehen ist.

Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend.