Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13c KWG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13c KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 BKRUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen


(1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:

1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;

2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann

1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.

(Text alte Fassung)

(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)