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Änderung § 55a KWG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 55a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606

(Textabschnitt unverändert)

§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.