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Änderung § 55b KWG vom 01.01.2007
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§ 55b KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 55b KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart. |
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
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