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Änderung § 37 KWG vom 30.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 KWG, alle Änderungen durch Artikel 16 TranspRLÄndRLUG am 30. März 2017 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 37 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2017 geltenden Fassung | § 37 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. 2 Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 3 Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 4 Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht, wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. 2 Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 3 Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 4 Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. |
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. (3) 1 Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. 2 Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3 Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. |
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