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Änderung § 54 KWG vom 30.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 KWG, alle Änderungen durch Artikel 16 TranspRLÄndRLUG am 30. März 2017 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 54 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2017 geltenden Fassung | § 54 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | |
(1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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