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Änderung § 64v KWG vom 31.03.2017

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§ 64v KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 64v KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64v (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fortgeführt werden. 2 § 2 Absatz 9e und 9f sowie § 29 Absatz 1b sind bis dahin nicht anzuwenden.

(2) 1 Ein Zentralverwahrer, der am Tag, den die Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 besitzt, kann die Erbringung von dadurch erlaubten Bankdienstleistungen bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fortführen. 2 § 2 Absatz 9e und 9f sowie § 29 Absatz 1b sind bis dahin nicht anzuwenden.