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Änderung § 25j KWG vom 26.06.2017
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§ 25j KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | § 25j KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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(Text alte Fassung) § 25j Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung | (Text neue Fassung)§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung |
1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. | 1 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. |
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